JULIUS STÄBLI'SCHE STIFTUNG

Brugg

Reglement

JULIUS STAEBLI’SCHE STIFTUNG Brugg

Der Stiftungsrat erlässt gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde folgendes Reglement.

Art.1 Bezügerkreis

Lehrkräfte, die an der Brugger Volks- und Musikschule unterrichten.

Kollegien und Projektteams der oben genannten Schulen.

Art.2 Zielsetzung der Honorierung

Qualitätsförderung im didaktischen und pädagogischen Bereich.

Motivation der Lehrerschaft für einen zusätzlichen Einsatz im Dienste der Brugger Schulen.

Art.3 Arten der Honorierung

  • Einmalige Zuwendung à fonds perdu.
  • Darlehen mit Rückzahlungsmodus.
  • Anerkennungsbeiträge.

Art.4 Qualifikation zur Honorierung

In den Genuss von Honorierungen kommen im Schulbereich initiative Persönlichkeiten die mit Eltern, Kollegen und Behörden erfolgreich zusammenarbeiten und die Schüler mit besonderem Geschick, Verständnis und Einsatz fördern.

Art.5 Zweckbestimmung der Honorierung

  • a) Aus- und Weiterbildung

Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten (nur Kurskosten) durch die Stiftung.

Der Stiftungsrat kann die Zusprechung eines Beitrages von einer vorgängigen Beratung und einer Projektbegleitung durch einen Fachmann abhängig machen.

Nach Abschluss des Weiterbildungsprojektes ist ein Zertifikat, ein Nachweis oder ein Schlussbericht einzureichen.

  • b) Studienreisen

Nach Abschluss des Projektes ist ein schriftlicher Schlussbericht zu erstatten.

  • c) Laufbahnberatung

Der Stiftungsrat kann unabhängig von einem Weiterbildungsprojekt eine vertiefte Laufbahnberatung durch eine Fachperson finanzieren. Dies gilt auch für Lehr- kräfte, die infolge ihrer Berufstätigkeit in persönliche Bedrängnis geraten sind.

  • d) Anerkennung

Der Stiftungsrat kann Anerkennungsbeiträge für die Übernahme nicht zwingender Aufgaben in schulischen, pädagogischen, musikalischen, sportlichen oder allgemein kulturellen Bereichen zusprechen.

Art.6 Gesuch für Weiterbildungsprojekte

Bewerber haben in der Regel zwei Monate vor Projektbeginn ein Gesuch an den Stiftungsrat zu richten mit folgendem Inhalt:

  • Begründung des Gesuchs
  • Programm
  • Anzahl der beteiligten Personen
  • Detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten
  • Anbegehrter Förderungsbeitrag
  • Eventuell staatliche Urlaubsbewilligung
  • Ausgaben über schulische und ausserschulische Tätigkeiten

Art.7 Rückzahlungsklausel

Der Stiftungsrat kann Rückzahlungsbeiträge pro rata temporis festsetzen, sofern der Gesuchsteller nach Abschluss des Projektes den Schuldienst in der Stadt Brugg innerhalb einer Karenzfrist verlässt.

Art.8 Zuständigkeit

Der Stiftungsrat beschliesst endgültig über die Gesuche.

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