JULIUS STÄBLI'SCHE STIFTUNG
Brugg
JULIUS STAEBLI’SCHE STIFTUNG Brugg
Der Stiftungsrat erlässt gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde folgendes Reglement.
Art.1 Bezügerkreis
Lehrkräfte, die an der Brugger Volks- und Musikschule unterrichten.
Kollegien und Projektteams der oben genannten Schulen.
Art.2 Zielsetzung der Honorierung
Qualitätsförderung im didaktischen und pädagogischen Bereich.
Motivation der Lehrerschaft für einen zusätzlichen Einsatz im Dienste der Brugger Schulen.
Art.3 Arten der Honorierung
Art.4 Qualifikation zur Honorierung
In den Genuss von Honorierungen kommen im Schulbereich initiative Persönlichkeiten die mit Eltern, Kollegen und Behörden erfolgreich zusammenarbeiten und die Schüler mit besonderem Geschick, Verständnis und Einsatz fördern.
Art.5 Zweckbestimmung der Honorierung
Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten (nur Kurskosten) durch die Stiftung.
Der Stiftungsrat kann die Zusprechung eines Beitrages von einer vorgängigen Beratung und einer Projektbegleitung durch einen Fachmann abhängig machen.
Nach Abschluss des Weiterbildungsprojektes ist ein Zertifikat, ein Nachweis oder ein Schlussbericht einzureichen.
Nach Abschluss des Projektes ist ein schriftlicher Schlussbericht zu erstatten.
Der Stiftungsrat kann unabhängig von einem Weiterbildungsprojekt eine vertiefte Laufbahnberatung durch eine Fachperson finanzieren. Dies gilt auch für Lehr- kräfte, die infolge ihrer Berufstätigkeit in persönliche Bedrängnis geraten sind.
Der Stiftungsrat kann Anerkennungsbeiträge für die Übernahme nicht zwingender Aufgaben in schulischen, pädagogischen, musikalischen, sportlichen oder allgemein kulturellen Bereichen zusprechen.
Art.6 Gesuch für Weiterbildungsprojekte
Bewerber haben in der Regel zwei Monate vor Projektbeginn ein Gesuch an den Stiftungsrat zu richten mit folgendem Inhalt:
Art.7 Rückzahlungsklausel
Der Stiftungsrat kann Rückzahlungsbeiträge pro rata temporis festsetzen, sofern der Gesuchsteller nach Abschluss des Projektes den Schuldienst in der Stadt Brugg innerhalb einer Karenzfrist verlässt.
Art.8 Zuständigkeit
Der Stiftungsrat beschliesst endgültig über die Gesuche.
© 2020 ba